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§ 32a (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kommentierung

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Dass die verwiesenen Bestimmungen dynamisch zu verstehen sind, ist rechtsstaatlich unbedenklich, da es ja nur um Bundesgesetze und damit um denselben Normsetzer geht, also um keinen Verweis auf Normsetzungsakte Dritter.

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