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§ 15f (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,

Seite 474

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