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Art 29 Rom II-VO (Silbernagl)

Silbernagl1. AuflJänner 2024

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

 

Art 29 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

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