Art 13 Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
Literatur
Siehe die Literaturnachweise bei Art 8 Rom II-VO.
Art 13 Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
Literatur
Siehe die Literaturnachweise bei Art 8 Rom II-VO.