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Art 10 Rom I-VO (Eckert/Dobrijević)

Eckert/Dobrijević1. AuflJänner 2024

Art 10 (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

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