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Art 38–43 HESÜ (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

 

Art 38–43 (1) Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse ausstellen.

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