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Art 14 HESÜ (Heindler)

Heindler1. AuflJänner 2024

Art 14 Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.

(BGBl III 2013/287)

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