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§ 7 FamZeitbG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 7. (1) Der Krankenversicherungsträger hat vom Leistungsbezieher einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus zurückzufordern. Der Leistungsbezieher hat einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

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