§ 5d. Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.
Der gleichzeitige Bezug des KBG durch beide Eltern ist prinzipiell ausgeschlossen (s § 2 Abs 2). Im Zweifel (also bei Antragstellung beider Elternteile für denselben Zeitraum und Nichteinigung der Eltern) gebührt das KBG jenem Elternteil, der das Kind überwiegend betreut (s § 2 Abs 3).