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§ 17 MaklerG (Humpel/Michtner)

Humpel/Michtner4. AuflApril 2022

§ 17. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

A. Doppeltätigkeit

Doppelmakler

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