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§ 11 MaklerG (Humpel/Michtner)

Humpel/Michtner4. AuflApril 2022

§ 11. Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

A. Anwendungsbereich

Gelegenheitsmakler

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