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§ 11 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

§ 11. (1) Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teil

des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses,der vom Generalpächter für den Pachtgrund zu leistenden Steuern und Abgaben,

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