Der 6. Abschnitt des Wohnungseigentumsgesetzes befasst sich mit der Eigentümergemeinschaft. In verhältnismäßig unsystematischer Weise werden die Rechtspersönlichkeit, die Organisationsverfassung, die Haftungsverhältnisse sowie bestimmte Aspekte der Gerichtszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft und vollstreckungsrechtliche Fragen geregelt. Der folgende 7. Abschnitt schließt inhaltlich an den 6. Abschnitt an, weil er die Willensbildung der Wohnungseigentümer in Verwaltungsangelegenheiten und die als Minderheitsrechte bezeichneten Individualrechte der Wohnungseigentümer sowie vermögensrechtliche Fragen des Innenverhältnisses zum Gegenstand hat und deshalb ebenfalls Aspekte der Organisations- und Finanzverfassung der Eigentümergemeinschaft regelt.