§ 36b. (1) Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß § 35a steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß § 1 Abs 3, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.
(2) Die Übernahme erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 4 durch Bescheid der Landesregierung.