§ 22. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:
Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 14a bis 14c);Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 7 Mietrechtsgesetz);