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§ 12 WGG (Regner)

Regner4. AuflApril 2022

§ 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.

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§ 12 WGG erlegt allen GBV – unabhängig von ihrer Rechtsform – die Verpflichtung auf, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat einzurichten. Es handelt sich dabei um eine sondergenossenschaftsrechtliche bzw sondergesellschaftsrechtliche Vorschrift für GBV.

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