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§ 10b WGG (Holoubek/Hanslik-Schneider)

Holoubek/Hanslik-Schneider4. AuflApril 2022

§ 10b. (1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.

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