§ 2. § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2008; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
Die länderweise differenzierende Ermittlung der Richtwerte erfolgte ursprünglich nach der Berechnungsmethode des § 3 Abs 6 RichtWG idF des 3. WÄG auf Grundlage des Herstellungswertes einer gut ausgestatteten geförderten Neubaumietwohnung in einem mehrgeschoßigen Gebäude mit mindestens vier Wohnungen entsprechend den unterschiedlichen Grundpreis- und Baukostenniveaus in den Ländern (AB 1268 BlgNR 18. GP 19). Der Bundesminister für Justiz hatte die durch Verordnung festzusetzenden Richtwerte und den Zeitpunkt, an dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, sowie die früheren Richtwerte und deren Geltungsdauer im Bundesgesetzblatt kundzumachen.