Kommentare
Wohnrecht: Taschenkommentar, Illedits
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 29 MRG (Wieger)
Wieger
4. Aufl
April 2022
§ 29. (1)
Der Mietvertrag wird aufgelöst
durch Aufkündigung,
durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 29 MRG