§ 25. Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Nicht anwendbar: bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 und 5 (ausgenommen § 1 Abs 4 Z 1 und 2 aF im Fall der Einhebung von EVB oder des Mindestmietzinses gem § 45 Abs 3 aF und nF sowie überhaupt gem § 20 WGG) sowie auf Untermieten.