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§ 1119 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1119. Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein musste; oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist; so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.

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