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§ 1112 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1112. Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.

Untergang des Bestandobjektes

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