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§ 1108 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1108. Behauptet der Pächter den Erlass des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muss er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkündig ist, gerichtlich, oder wenigstens durch zwei sachkündige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.

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