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§ 1106 ABGB (Riedl)

Riedl4. AuflApril 2022

§ 1106. Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle anderen außerordentlichen Unglücksfälle zu tragen; so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.

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