§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 UGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Stammfassung (BGBl 1993/694) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art XXX HaRÄG, BGBl I 2005/120