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§ 29 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 29. Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

Stammfassung (BGBl 1993/694)

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