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§ 13 PSG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 13. (1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.

(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

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