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§ 309a BAO (Edith Capek, Victoria Turpin)

Capek/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 309a Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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