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§ 47 BAO (Hofer)

HoferOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 47 Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

(BGBl I 1961/194)

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