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§ 42 BAO (Hofer)

HoferOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 42 (1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

(BGBl 1961/194, BGBl I 2023/188, ab 2024)

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