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§ 6 BAO (Gleixner/Rzeszut)

Gleixner/RzeszutOnlineaktualisierung 2.12März 2025

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.

 

§ 6 (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

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