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zu § 26 LSD-BG (F. Schrank)

F. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 26. (1)11Fassung 8. Novelle BGBl I 2021/174 per 1. 9. 2021. Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1

die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

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