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zu § 18 LSD-BG (Lindmayr)

Lindmayr2. AuflNovember 2021

§ 18. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmun

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gen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.

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