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zu § 12 LSD-BG (Lindmayr)

Lindmayr2. AuflNovember 2021

§ 12. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist22Fassung 7. Novelle BGBl I 2020/99 iVm 7. Novelle BGBl I 2020/99 per 1. 1. 2021. berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,33Fassung 7. Novelle BGBl I 2020/99 per 1. 1. 2021.

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