§ 7. Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten han
Seite 192
IdF BGBl I 2016/44
§ 7. Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten han
Seite 192
IdF BGBl I 2016/44