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§ 285f StPO (Weiß)

Weiß1. AuflJuni 2017

§ 285f.  Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.

(BGBl I 1987/605)

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