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§ 99 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

 

§ 99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie zu befolgen.

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