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§ 76 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

 

§ 76. (1) 1Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. 2Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. 3Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

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