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§ 64 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

 

§ 64. (1) 1Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. 2Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten. (BGBl I 2010/108)

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