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§ 57 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

3. Abschnitt
Der Verteidiger

 

§ 57. (1) 1Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. 2Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.

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