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§ 20 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher2. AuflFebruar 2021

§ 20. (1) 1Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. 2Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.

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