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§ 141. - Fortsetzungsbeschluss

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Fortsetzungsbeschluss

 

(1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn

Seite 51

sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu. In diesen Fällen scheidet der Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund eingetreten ist, infolge des Fortsetzungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.

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