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§ 49. - Umfang der Prokura

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Umfang der Prokura

 

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.

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