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§ 12. - Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger

 

(1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat.

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