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§ 9. - Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

 

(1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt.

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