vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 8. (1) Die gesetzlichen Vorschriften, zufolge deren gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbs Beschränkungen unterworfen sind, behalten auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren ihre Geltung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte