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zu § 219 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

Wer öffentlich eine Ankündigung erlässt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl 1974/60)

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