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zu § 214 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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