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zu § 208a StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,

im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oderauf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht

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