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zu § 177e StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl I 2015/112)

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